Statuten

Version 1.0 vom 28.03.1998 ersetzt durch

Version 2.0 vom 19.04.2003 ersetzt durch

Version 3.0 vom 26.03.2011 ersetzt durch

Version 4.0 vom 29.03.2019

 

Reglement Anschlussgebühren und Kostenverteilung für Betrieb und Unterhalt

Version 1.0 vom 28.03.1998 ersetzt durch

Version 2.0 vom 29.03.2019

 

Reglement Technische Anforderungen und Unterhalt

Version 1.0 vom 28.03.1998 ersetzt durch

Version 2.0 vom 19.04.2003 ersetzt durch

Version 3.0 vom 26.03.2011 ersetzt durch

Version 4.0 vom 29.03.2019

 

Download Statuten und Reglemente

Get Adobe Reader

Revidierte Statuten vom 29. März 2019 EGU Grüsch

1. Name, Zweck, Mitgliedschaft

1.1. Name und Sitz

Unter dem Namen "Erschliessungsgenossenschaft Überlandquart EGU" besteht mit Sitz in Grüsch (GR) eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff des Schweizerischen Obligationenrechtes.

1.2. Zweck

Die Genossenschaft bezweckt die Übernahme und den Betrieb der Erschliessungsanlagen irn Gebiet Ueberlandquart. Diese umfassen die Kanalisation, die Trinkwasserleitungen mit Reservoir und Pumpstationen samt den dazugehörenden Nebenanlagen sowie den erforderlichen Rechten (Dienstbarkeiten) und Pflichten. Die Genossenschaft sorgt für den ordnungsgernässen Betrieb dieser Anlagen und führt die erforderlichen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten durch.

Bei Bedarf können die bestehenden Erschliessungsanlagen ausgebaut und erweitert werden. Die Genossenschaft kann auf Antrag auch die Verwaltung von Gemeinschaftsanlagen der Genossenschafter im Gebiet Ueberlandquart (Erschliessungsstrassen, Parkplätze, Zivilschutzeinrichtungen, Transportanlagen etc.) gegen Entschädigung übernehmen.

Ferner kann die Genossenschaft Grundstücke erwerben oder veräussern sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Genossenschaft zu fördern.

1.3. Mitgliedschaft

Mitglied der Genossenschaft kann jeder Eigentümer (natürliche oder juristische Person) werden, dessen Grundstück durch die im Eigentum der Genossenschaft stehenden Erschliessungsanlagen erschlossen wird und der sich gemäss Ziff. 2.1 am Genossenschaftskapital beteiligt hat.

Neue Anschlüsse an die Erschliessungsanlagen dürfen nur Eigentümern gewährt werden, welche sich verbindlich verpflichten, der Genossenschaft beizutreten. Zur Aufnahme als Mitglied bedarf es einer schriftlichen Beitrittserkärung sowie eines Vorstandsbeschlusses. Der Vorstand beschliesst endgültig über die Aufnahme.

Wird ein an die Erschliessungsanlagen Ueberlandquart angeschlossenes Grundstück durch Vertrag oder von Gesetzes wegen auf einen neuen Eigentümer übertragen, so folgt die Mitgliedschaft dem Eigentum und die Rechtsnachfolger erhalten mit der schriftlichen Anzeige des Eigentumsüberganges an die Verwaltung die Mitgliedschaft und übernehmen alle Rechte, Pflichten und Lasten des Vorgängers.

Die Mitgliedschaft an der Genossenschaft Überlandquart ist im Grundbuch der Gemeinde Grüsch, auf den in Abs. 1 umschriebenen Grundstücken, gestützt auf Art. 850 OR, vorzumerken.

Die Genossenschaft wird ausdrückllich zur Abgabe der entsprechenden Grundbuchanmeldung beauftragt und ermächtigt.

1.4. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haften für ihren Betriebs- und Unterhaltskostenanteil und haben alle für die Durchführung der Erschliessung erforderlichen Massnahmen auf Ihren Grundstücken in zumutbarem Rahmen entschädigungslos zu dulden. Das Entfenen von Absteckungs- und Vermessungszeichen jeglicher Art ist untersagt.

Die Genossenschafter haben allfällige Adressänderungen der Verwaltung zur Eintragung im Genossenschaftsregister zu melden.

1.5. Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschliessung eines Mitgliedes, oder durch die Veräusserung des Grundstückes / Liegenschaft, gestützt auf Art.850 OR.

1.6. Erben

An die Stelle eines verstorbenen Genossenschafters treten dessen Erben. Erbengemeinschaften haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen.

2. Finanzielle Bestimmungen

2.1. Finanzielle Verpflichtungen

Die Höhe des Genossenschaftskapitales ist unbeschränkt. Pro angeschlossene Liegenschaft beträgt der Genossenschaftsanteil CHF 400.00.

Für Neuanschlüsse, sowie bei signifikantem Ausbau bestehender Objekte wird durch die Gemeinde Grüsch eine Anschlussgebühr, gemäss ihrem Reglement, erhoben. Diese wird zu 50 / 50 zwischen der Gemeinde Grüsch und der EGU aufgeteilt.

Nicht Mitgliedern wird pro Jahr zusätzlich CHF 100.00 in Rechnung gestellt. (Anhang 1, Absatz G)

2.2. Uebertragung

Die Uebertragung erfolgt ausschliesslich gemäss Ziffer 1.3  durch Uebertrag des Grundstückes / Liegenschaft auf einen neuen Besitzer

2.3. Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet einzig das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

2.4. Fonds

Alle Anschlussgebühren sind in den Unterhaltsfonds zweckbestimmt zu vereinnahmen. Über die Höhe der weiteren Einlagen in den Reserve- und Unterhaltsfonds entscheidet die Generalversammlung im Rahmen von Art. 860 OR.

2.5. Entschädigung der Organe

Die Mitglieder der Organe und Kornmissionen der Genossenschaft erhalten ein Sitzungsgeld und Spesenersatz. Je nach der zusätzlichen Arbeitslast können bestimmte Funktionsträger nach Zeitaufwand entschädigt werden. Die Festlegung der Entschädigung erfolgt durch die Generalversammlung im Rahmen der Budgetgenehmigung.

2.6. Abfindung von ausscheidenden Mitgliedern

Durch Handänderung ausscheidende Mitglieder oder deren Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von geleisteten Beiträgen. Für die Kosten für das Geschäftsjahr haftet der Genossenschafter, der per Ende des laufenden Geschäftsjahres im Genossenschaftsregister eingetragen ist.

2.7. Rechnungswesen

Buchführung und Rechnungsabschluss erfolgen nach den kaufmännischen Grundsätzen und gesetzlichen Vorschriften. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr schliesst am 31. Dezember 1998 ab. Die Jahresrechnung ist innert vier Monaten nach Abschluss eines Rechnungsjahres, also spätestens Ende April der Revisionsstelle vorzulegen. Die Jahresrechnung, bestehend aus Kostenträgerabrechnung und Bilanz, wird den Genossenschaftern, an die Adressen gemäss Genossenschafterregister, spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung samt Traktandenliste zugestellt.

Überdies sind die Unterlagen den Genossenschaftern an der GV zugänglich aufzulegen. Gleichzeitig ist für das nächstfolgende Rechnungsjahr ein Budget vorzulegen.

Zu beachten ist Art. 5.3 Punkte 2. und 3. (Auflösung, Liquidation).

3. Organistion

3.1. Organe

Die Organe der Genossenschaft sind:

1. Die Genossenschaftsversammlung

2. Der Vorstand / Verwaltung

3. Die Revisionsstelle (sofern eine gesetzliche Revision gemäss OR durchgeführt wird bezw. muss)

4. Die Rechnungsrevisoren (sofern keine gesetzliche Revision durchgeführt werden muss)

3.2. Generalversammlung

A) Befugnisse der Generalversammlung

Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

a)      die Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisionsstelle oder Revisoren

b)      die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes

c)       die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung

d)      die Genehmigung des Budgets für das nächstfolgende Rechnungsjahr

e)      die Entlastung des Vorstandes

f)        die Bestimmung der oberen Grenze für den Erwerb von weiteren Anteilscheinen

g)      die Genehmigung und Änderung der Statuten

h)      die Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft

i)         die Beschlussfassung über weitere Geschäfte, welche der Vorstand der Generalversammlung unterbreitet, im speziellen Kreditbegehren betreffend die Planung und den weiteren Bau der Erschliessungsanlagen

j)         der Erlass eines Reglements über die Anschlussgebühren, die Verteilung der Unterhalts- und Betriebskosten

k)       der Erlass eines Reglementes für die technischen Anforderungen und den Unterhalt der Anlagen

l)         der Erlass weiterer Reglemente

m)     die Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind

B) Einberufung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt, erstmals im Jahre 1999. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen des zehnten Teiles der Genossenschafter oder durch die Revisionsstelle in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände an die Genossenschafter gestützt auf die Eintragungen im Genossenschafter-register. Die Verhandlungsgegenstände sind mit den Anträgen des Vorstandes bei der Einberufung bekanntzugeben. Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt werden, können keine Beschlüsse gefasst werden. Bei Änderung der Statuten ist der Inhalt der vorgeschlagenen Abänderung bekannt zu geben.

Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung eine Stimme. Bei Ausübung des Stimmrechtes kann sich ein Genossenschafter durch einen anderen Genossenschafter oder durch einen Familienangehörigen vertreten lassen, doch kann kein Bevollmächtigter mehr als 1 Genossenschafter vertreten.

C) Beschlussfähigkeit

Die Generalversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten nicht anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet, bei Beschlüssen der Präsident mit Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los. Für die Auflösung und die Fusion der Genossenschaft bedarf es der Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher Genossenschafter; für die Abänderung der Statuten bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen bleiben Art. 889 und Art. 914 Ziff. 11 OR vorbehalten.

D) Wahlen und Abstimmungen

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht von mindestens einem Drittel der anwesenden Genossenschafter eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt wird.

E) Leitung, Protokoll

Der Präsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes ist Vorsitzender der Generalversammlung. Dieser ernennt die Stimmenzähler. Der Sekretär/Aktuar, der nicht Genossenschafter sein muss, führt das Protokoll über die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse und getroffenen Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

3.3. Vorstand

A) Wahl des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wobei die verschiedenen Gebiete nach Möglichkeit vertreten sein sollen. Siedlungen mit wenig Mitgliedern sind im Prinzip alternierend im Vorstand vertreten. Ausser der Wahl des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Sofern es wirtschaftlich sinnvoll ist, kann mit der operativen Geschäftsführung auch ein unabhängiger Treuhänder betraut werden, welcher nach Weisung des Vorstandes bzw. den Beschlüssen der Generalversammlung handelt. Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt und sind wiederwählbar. Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf. Es kann auch ein Vertreter der Gemeinde Grüsch oder ein Anlagebetreuer in den Vorstand gewählt werden.

B) Sitzungen, Protokoll

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr. Jedes Vorstandsmitglied kann schriftlich die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes.

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses geht an die Vorstandsmitglieder.

C) Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid. Schriftliche Zirkularbeschlüsse gelten als gültige Vorstandsbeschlüsse, sofern sie von sämtlichen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind. Auch solche Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen.

D) Befugnisse

Dem Vorstand stehen alle Rechte und Pflichten gemäss OR Art. 899/904 zu, soweit sie nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder der Revisionsstelle vorbehalten sind. Der Vorstand hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu führen und die genossenschaftlichen Aufgaben nach besten Kräften zu fördern, er hat ferner für die Geschäfte der Generalversammlung und Vorstandssitzungen, für die Führung der erforderlichen Geschäftsbücher, für die Aufstellung der Jahresbilanz nach gesetzlichen Vorschriften, für deren Überweisung an die Revisionsstelle, für den Abschluss von notwendigen Versicherungsverträge und für die Vorname der vorgeschriebenen Anzeigen an das Handelsregisteramt bei Mutationen im Vorstand zu sorgen.

Der Vorstand kann für besondere Geschäfte oder Probleme jederzeit Kommissionen einsetzen. Er kann insbesondere einen Geschäftsführer(in) einsetzen, welcher nicht Genossenschafter sein muss.

3.4. Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle, sie kann auf eine Revisionsstelle verzichten, wenn

a)  die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist;

b)  sämtliche Genossenschafter zustimmen; und

c)  die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen hat.

Der Verzicht gilt auch auf die nachfolgenden Jahre. Der Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisions-stelle zu verlangen. Die Versammlung wird diesfalls bis zum Vorliegen eines Revisionsberichtes über die Genehmigung der Jahresrechnung sowie über die Verwendung des Bilanzgewinnes keinen Beschluss fassen.

3.5 Die Rechnungsrevisoren

Sofern die Genossenschaft auf das Opting out gemäss OR verzichtet, kann sie Rechnungsrevisoren wählen, welche die Bücher und Rechnungen prüfen.

Revisoren können Genossenschafter oder Dritte sein. Es werden zwei Revisoren alle drei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Es gilt keine Amtszeitbeschränkung. Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf. Sie sind zu Zwischenrevisionen berechtigt. Es ist ihnen Einsicht in die Rechnungsführung, Protokolle und übrigen Unterlagen zu gewähren.

Die Revisoren legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vor.  

4. Vorschriften über die Geschäftstätigkeit

4.1. Unterschriftenberechtigung

Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Genossenschaft führen der Präsident oder Vizepräsident mit einem anderen Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien. Der Vorstand kann weiteren Personen die Unterschriftsberechtigung erteilen.

5. Schlussbestimmungen

5.1. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Grüsch GR.

5.2. Bekanntmachung

Bekanntmachungen werden den Genossenschaftern schriftlich mitgeteilt.

Die gesetzlichen Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtblatt. (SHAB)

5.3. Auflösung und Liquidation

Die Auflösung der Genossenschaft kann, ausser in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen, nur stattfinden, wenn sich mindestens drei Viertel der Genossenschafts-Mitglieder an der Generalversammlung dafür aussprechen. Ist eine erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von höchstens vier Wochen eine zweite Generalversammlung einzuberufen. In dieser kann die Auflösung beschlossen werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

1.     Das Genossenschaftsvermögen, das nach Tilgung sämtlicher Schulden verbleibt, fällt an die Gemeinde Grüsch oder an eine andere steuerbefreite Institution mit gleichem Zweck. Eine Ausschüttung an die Genossenschafter ist nicht gestattet.

2.   Die Ausrichtung von Tantiemen an die Organe und die Verzinsung des Genossenschaftskapitals sind ausgeschlossen.

3.  Die Genossenschaft verfolgt keine Erwerbs- und Selbsthilfezwecke. Die Mittel sind dauernd und unwiderruflich dem steuerbefreiten Zweck zuzuführen.

5.4. Inkraftsetzung

Die Statuten von 2011 wurden an den Generalversammlungen vom 29. März 2019 und 16. August 2019 revidiert und einstimmig angenommen.

Sie treten per sofort in Kraft.

 

Grüsch, den 16. August 2019

Der Präsident:                                                  Der Aktuar:

 

Harald Stahl                                                   Bernhard Nauli