Statuten
Version 1.0 vom 28.03.1998 ersetzt durch
Version 2.0 vom 19.04.2003 ersetzt durch
Version 3.0 vom 26.03.2011 ersetzt durch
Version 4.0 vom 29.03.2019
Reglement Anschlussgebühren und Kostenverteilung für Betrieb und Unterhalt
Version 1.0 vom 28.03.1998 ersetzt durch
Version 2.0 vom 29.03.2019
Reglement Technische Anforderungen und Unterhalt
Version 1.0 vom 28.03.1998 ersetzt durch
Version 2.0 vom 19.04.2003 ersetzt durch
Version 3.0 vom 26.03.2011 ersetzt durch
Version 4.0 vom 29.03.2019
Revidierte Statuten vom 29. März 2019 EGU Grüsch
Unter dem Namen "Erschliessungsgenossenschaft Überlandquart EGU" besteht mit
Sitz in Grüsch (GR) eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff des
Schweizerischen Obligationenrechtes.
Die Genossenschaft
bezweckt die Übernahme und den Betrieb der Erschliessungsanlagen irn Gebiet
Ueberlandquart. Diese umfassen die Kanalisation, die Trinkwasserleitungen mit
Reservoir und Pumpstationen samt den dazugehörenden Nebenanlagen sowie den
erforderlichen Rechten (Dienstbarkeiten) und Pflichten. Die Genossenschaft sorgt
für den ordnungsgernässen Betrieb dieser Anlagen und führt die erforderlichen
Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten durch.
Bei
Bedarf können die bestehenden Erschliessungsanlagen ausgebaut und erweitert
werden. Die Genossenschaft kann auf Antrag auch die Verwaltung von
Gemeinschaftsanlagen der Genossenschafter im Gebiet Ueberlandquart
(Erschliessungsstrassen, Parkplätze, Zivilschutzeinrichtungen, Transportanlagen
etc.) gegen Entschädigung übernehmen.
Ferner kann die Genossenschaft Grundstücke erwerben oder veräussern sowie alle
Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der
Genossenschaft zu fördern.
Mitglied der Genossenschaft kann jeder Eigentümer (natürliche oder juristische
Person) werden, dessen Grundstück durch die im Eigentum der Genossenschaft
stehenden Erschliessungsanlagen erschlossen wird und der sich gemäss Ziff. 2.1
am Genossenschaftskapital beteiligt hat.
Neue
Anschlüsse an die Erschliessungsanlagen dürfen nur Eigentümern gewährt werden,
welche sich verbindlich verpflichten, der Genossenschaft beizutreten. Zur
Aufnahme als Mitglied bedarf es einer schriftlichen Beitrittserkärung sowie
eines Vorstandsbeschlusses. Der Vorstand beschliesst endgültig über die
Aufnahme.
Wird
ein an die Erschliessungsanlagen Ueberlandquart angeschlossenes Grundstück durch
Vertrag oder von Gesetzes wegen auf einen neuen Eigentümer übertragen, so folgt
die Mitgliedschaft dem Eigentum und die Rechtsnachfolger erhalten mit der
schriftlichen Anzeige des Eigentumsüberganges an die Verwaltung die
Mitgliedschaft und übernehmen alle Rechte, Pflichten und Lasten des Vorgängers.
Die
Mitgliedschaft an der Genossenschaft Überlandquart ist im Grundbuch der Gemeinde
Grüsch, auf den in Abs. 1 umschriebenen Grundstücken, gestützt auf Art. 850 OR,
vorzumerken.
Die
Genossenschaft wird ausdrückllich zur Abgabe der entsprechenden
Grundbuchanmeldung beauftragt und ermächtigt.
Die
Mitglieder haften für ihren Betriebs- und Unterhaltskostenanteil und haben alle
für die Durchführung der Erschliessung erforderlichen Massnahmen auf Ihren
Grundstücken in zumutbarem Rahmen entschädigungslos zu dulden. Das Entfenen von
Absteckungs- und Vermessungszeichen jeglicher Art ist untersagt.
Die
Genossenschafter haben allfällige Adressänderungen der Verwaltung zur Eintragung
im Genossenschaftsregister zu melden.
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschliessung eines Mitgliedes,
oder durch die Veräusserung des Grundstückes / Liegenschaft, gestützt auf
Art.850 OR.
An
die Stelle eines verstorbenen Genossenschafters treten dessen Erben.
Erbengemeinschaften haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen.
Die
Höhe des Genossenschaftskapitales ist unbeschränkt. Pro angeschlossene
Liegenschaft beträgt der Genossenschaftsanteil CHF 400.00.
Für
Neuanschlüsse, sowie bei signifikantem Ausbau bestehender Objekte wird durch die
Gemeinde Grüsch eine Anschlussgebühr, gemäss ihrem Reglement, erhoben. Diese
wird zu 50 / 50 zwischen der Gemeinde Grüsch und der EGU aufgeteilt.
Nicht Mitgliedern wird pro Jahr zusätzlich CHF 100.00 in Rechnung gestellt.
(Anhang 1, Absatz G)
Die
Uebertragung erfolgt ausschliesslich gemäss Ziffer 1.3
durch Uebertrag des Grundstückes / Liegenschaft auf einen neuen Besitzer
Für
die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet einzig das
Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der
Mitglieder ist ausgeschlossen.
Alle
Anschlussgebühren sind in den Unterhaltsfonds zweckbestimmt zu vereinnahmen.
Über die Höhe der weiteren Einlagen in den Reserve- und Unterhaltsfonds
entscheidet die Generalversammlung im Rahmen von Art. 860 OR.
Die
Mitglieder der Organe und Kornmissionen der Genossenschaft erhalten ein
Sitzungsgeld und Spesenersatz. Je nach der zusätzlichen Arbeitslast können
bestimmte Funktionsträger nach Zeitaufwand entschädigt werden. Die Festlegung
der Entschädigung erfolgt durch die Generalversammlung im Rahmen der
Budgetgenehmigung.
Durch Handänderung ausscheidende Mitglieder oder deren Rechtsnachfolger haben
keinen Anspruch auf Rückerstattung von geleisteten Beiträgen. Für die Kosten für
das Geschäftsjahr haftet der Genossenschafter, der per Ende des laufenden
Geschäftsjahres im Genossenschaftsregister eingetragen ist.
Buchführung und Rechnungsabschluss erfolgen nach den kaufmännischen Grundsätzen
und gesetzlichen Vorschriften. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1.
Geschäftsjahr schliesst am 31. Dezember 1998 ab. Die Jahresrechnung ist innert
vier Monaten nach Abschluss eines Rechnungsjahres, also spätestens Ende April
der Revisionsstelle vorzulegen. Die Jahresrechnung, bestehend aus
Kostenträgerabrechnung und Bilanz, wird den Genossenschaftern, an die Adressen
gemäss Genossenschafterregister, spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung
samt Traktandenliste zugestellt.
Überdies sind die Unterlagen den Genossenschaftern an der GV zugänglich
aufzulegen. Gleichzeitig ist für das nächstfolgende Rechnungsjahr ein Budget
vorzulegen.
Zu
beachten ist Art. 5.3 Punkte 2. und 3. (Auflösung, Liquidation).
Die
Organe der Genossenschaft sind:
1.
Die Genossenschaftsversammlung
2.
Der Vorstand / Verwaltung
3.
Die Revisionsstelle (sofern eine gesetzliche Revision gemäss OR durchgeführt
wird bezw. muss)
4.
Die Rechnungsrevisoren (sofern keine gesetzliche Revision durchgeführt werden
muss)
Der
Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
a)
die Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisionsstelle
oder Revisoren
b)
die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
c)
die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
d)
die Genehmigung des Budgets für das nächstfolgende Rechnungsjahr
e)
die Entlastung des Vorstandes
f)
die Bestimmung der oberen Grenze für den Erwerb von weiteren
Anteilscheinen
g)
die Genehmigung und Änderung der Statuten
h)
die Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft
i)
die Beschlussfassung über weitere Geschäfte, welche der Vorstand
der Generalversammlung unterbreitet, im speziellen Kreditbegehren betreffend die
Planung und den weiteren Bau der Erschliessungsanlagen
j)
der Erlass eines Reglements über die Anschlussgebühren, die
Verteilung der Unterhalts- und Betriebskosten
k)
der Erlass eines Reglementes für die technischen Anforderungen
und den Unterhalt der Anlagen
l)
der Erlass weiterer Reglemente
m)
die Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte, die der
Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind
Die
ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten Hälfte
des Kalenderjahres statt, erstmals im Jahre 1999. Ausserordentliche
Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf
Verlangen des zehnten Teiles der Genossenschafter oder durch die Revisionsstelle
in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen. Die Einberufung erfolgt schriftlich
durch den Vorstand mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag unter Mitteilung
der Verhandlungsgegenstände an die Genossenschafter gestützt auf die
Eintragungen im Genossenschafter-register. Die Verhandlungsgegenstände sind mit
den Anträgen des Vorstandes bei der Einberufung bekanntzugeben. Über
Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt werden, können keine
Beschlüsse gefasst werden. Bei Änderung der Statuten ist der Inhalt der
vorgeschlagenen Abänderung bekannt zu geben.
Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung eine Stimme. Bei Ausübung
des Stimmrechtes kann sich ein Genossenschafter durch einen anderen
Genossenschafter oder durch einen Familienangehörigen vertreten lassen, doch
kann kein Bevollmächtigter mehr als 1 Genossenschafter vertreten.
Die
Generalversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen
worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der
absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit das Gesetz oder die
Statuten nicht anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet, bei
Beschlüssen der Präsident mit Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.
Für die Auflösung und die Fusion der Genossenschaft bedarf es der Mehrheit von
drei Vierteln sämtlicher Genossenschafter; für die Abänderung der Statuten
bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen
bleiben Art. 889 und Art. 914 Ziff. 11 OR vorbehalten.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht von mindestens einem
Drittel der anwesenden Genossenschafter eine geheime Wahl oder Abstimmung
verlangt wird.
Der
Präsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes ist Vorsitzender der
Generalversammlung. Dieser ernennt die Stimmenzähler. Der Sekretär/Aktuar, der
nicht Genossenschafter sein muss, führt das Protokoll über die von der
Generalversammlung gefassten Beschlüsse und getroffenen Wahlen. Das Protokoll
ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Der
Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wobei die verschiedenen
Gebiete nach Möglichkeit vertreten sein sollen. Siedlungen mit wenig Mitgliedern
sind im Prinzip alternierend im Vorstand vertreten. Ausser der Wahl des
Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Sofern es wirtschaftlich
sinnvoll ist, kann mit der operativen Geschäftsführung auch ein unabhängiger
Treuhänder betraut werden, welcher nach Weisung des Vorstandes bzw. den
Beschlüssen der Generalversammlung handelt. Der Präsident und die übrigen
Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt und sind wiederwählbar. Wahlen
innert einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf. Es kann auch ein Vertreter
der Gemeinde Grüsch oder ein Anlagebetreuer in den Vorstand gewählt werden.
Der
Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte
erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr. Jedes Vorstandsmitglied kann
schriftlich die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, unter Angabe des
gewünschten Verhandlungsgegenstandes.
Über
die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses geht an die Vorstandsmitglieder.
Der
Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er
beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident
durch Stichentscheid. Schriftliche Zirkularbeschlüsse gelten als gültige
Vorstandsbeschlüsse, sofern sie von sämtlichen Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet sind. Auch solche Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen.
Dem
Vorstand stehen alle Rechte und Pflichten gemäss OR Art. 899/904 zu, soweit sie
nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder der Revisionsstelle vorbehalten
sind. Der Vorstand hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu
führen und die genossenschaftlichen Aufgaben nach besten Kräften zu fördern, er
hat ferner für die Geschäfte der Generalversammlung und Vorstandssitzungen, für
die Führung der erforderlichen Geschäftsbücher, für die Aufstellung der
Jahresbilanz nach gesetzlichen Vorschriften, für deren Überweisung an die
Revisionsstelle, für den Abschluss von notwendigen Versicherungsverträge und für
die Vorname der vorgeschriebenen Anzeigen an das Handelsregisteramt bei
Mutationen im Vorstand zu sorgen.
Der
Vorstand kann für besondere Geschäfte oder Probleme jederzeit Kommissionen
einsetzen. Er kann insbesondere einen Geschäftsführer(in) einsetzen, welcher
nicht Genossenschafter sein muss.
Die
Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle, sie kann auf eine Revisionsstelle
verzichten, wenn
a)
die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet
ist;
b)
sämtliche Genossenschafter zustimmen; und
c)
die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen hat.
Der
Verzicht gilt auch auf die nachfolgenden Jahre. Der Genossenschafter hat jedoch
das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung die Durchführung
einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden
Revisions-stelle zu verlangen. Die Versammlung wird diesfalls bis zum Vorliegen
eines Revisionsberichtes über die Genehmigung der Jahresrechnung sowie über die
Verwendung des Bilanzgewinnes keinen Beschluss fassen.
3.5 Die Rechnungsrevisoren
Sofern die Genossenschaft auf das Opting out gemäss OR verzichtet, kann sie
Rechnungsrevisoren wählen, welche die Bücher und Rechnungen prüfen.
Revisoren können Genossenschafter oder Dritte sein. Es werden zwei Revisoren
alle drei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Es gilt keine
Amtszeitbeschränkung. Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf.
Sie sind zu Zwischenrevisionen berechtigt. Es ist ihnen Einsicht in die
Rechnungsführung, Protokolle und übrigen Unterlagen zu gewähren.
Die
Revisoren legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vor.
Die
rechtsverbindliche Unterschrift für die Genossenschaft führen der Präsident oder
Vizepräsident mit einem anderen Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien. Der
Vorstand kann weiteren Personen die Unterschriftsberechtigung erteilen.
Gerichtsstand ist Grüsch GR.
Bekanntmachungen werden den Genossenschaftern schriftlich mitgeteilt.
Die
gesetzlichen Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen durch Publikation im
Schweizerischen Handelsamtblatt. (SHAB)
Die
Auflösung der Genossenschaft kann, ausser in den vom Gesetz vorgeschriebenen
Fällen, nur stattfinden, wenn sich mindestens drei Viertel der
Genossenschafts-Mitglieder an der Generalversammlung dafür aussprechen. Ist eine
erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von höchstens vier
Wochen eine zweite Generalversammlung einzuberufen. In dieser kann die Auflösung
beschlossen werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
1.
Das Genossenschaftsvermögen, das nach Tilgung sämtlicher
Schulden verbleibt, fällt an die Gemeinde Grüsch oder an eine andere
steuerbefreite Institution mit gleichem Zweck. Eine Ausschüttung an die
Genossenschafter ist nicht gestattet.
2.
Die
Ausrichtung von Tantiemen an die Organe und die Verzinsung des
Genossenschaftskapitals sind ausgeschlossen.
3.
Die Genossenschaft verfolgt keine Erwerbs- und
Selbsthilfezwecke. Die Mittel sind dauernd und unwiderruflich dem
steuerbefreiten Zweck zuzuführen.
Die
Statuten von 2011 wurden an den Generalversammlungen vom 29. März 2019 und 16.
August 2019 revidiert und einstimmig angenommen.
Sie
treten per sofort in Kraft.
Grüsch, den 16. August 2019
Der Präsident:
Der Aktuar:
Harald Stahl
Bernhard Nauli